Die AfD Schleswig-Holstein hat beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Az. 6 B 6/24) Klage gegen die Stadt Reinbek eingereicht, um im Wege einer einstweiligen Anordnung Zugang zum Reinbeker Schloss zu erhalten. Der Landesverband hatte für eine Vortragsveranstaltung mit einer Bundestagsabgeordneten am 12. April 2024 Räumlichkeiten angefragt. Im Schloss finden regelmäßig politische Veranstaltungen verschiedener Parteien und Organisationen statt. Die aktuelle Anfrage wurde ohne nähere Begründung abgelehnt.
Julian Flak, stellvertretender Landesvorsitzender und innenpolitischer Sprecher der AfD Schleswig-Holstein, erklärt dazu:
„Die Stadt Reinbek ist das jüngste Beispiel des Versuchs kommunaler Akteure, einen politischen Wettbewerber mit unlauteren Mitteln zu sabotieren. Ohne inhaltliche Begründung verwehrt uns Bürgermeister Björn Warmer (SPD) unter Verweis auf eine mutmaßlich verfassungswidrige Satzungsregelung den Zugang zum Reinbeker Schloss.
Aus gutem Grund aber ist das Recht von Parteien auf Gleichbehandlung im demokratischen Wettbewerb in Deutschland sowohl grundgesetzlich wie auch einfachgesetzlich geschützt. Dies hat eine Vielzahl von Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht[1] in den vergangenen Jahren auch immer wieder bestätigt. Zuletzt stellte auch das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in dankenswerter Deutlichkeit unseren Anspruch auf Nutzung des Bürgerhauses in Henstedt-Ulzburg fest.[2]
In Reinbek nutzen viele andere Parteien und politische Organisationen die Räumlichkeiten des Schlosses. Wir sind daher sehr zuversichtlich, dass das Verwaltungsgericht feststellen wird, dass auch die Stadt Reinbek rechtswidrig handelt und wir unsere Vortragsveranstaltung – zum Thema Rente und Bürgergeld – im Schloss durchführen können. Der Versuch, die einzig wahre Oppositionspartei Deutschlands zu behindern, wird scheitern.“
Kontakt:
Julian Flak, Stv. Pressesprecher, julian.flak@afd.de, (04191) 8681518
[1] vgl. z.B. BVerfG, Beschluss v. 26.08.2016 – 2 BvQ 26/16
[2] Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 11.08.2023 – 6 B 12/23