Die „dringende Empfehlung“ der CDU-Bildungsministerin Karin Prien hat dazu geführt, dass viele Schulen in Schleswig-Holstein eine Maskenpflicht verfügt haben. Der Vater eines Schülers der Gemeinschaftsschule in Kiel klagt jetzt gegen diese Pflicht vor dem Verwaltungsgericht Schleswig, weil sie „unverhältnismäßig“ sei und „den Unterricht sehr behindert“.
Die AfD in Schleswig-Holstein begrüßt diesen Vorstoß. „Eine Maskenpflicht im Schulunterricht kann nur dann verhältnismäßig sein, wenn ohne eine solche tatsächlich eine ernsthafte Gesundheitsgefahr für Schüler oder Lehrer bestünde“, erklärt der bildungspolitischer Sprecher der AfD-Fraktion, Dr. Frank Brodehl. „Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Infektion mit dem Coronavirus das Risiko einer schweren oder gar tödlichen Covid19-Erkrankung für Schüler und Lehrer nach sich ziehen würde. Dass dem so wäre, dafür hat die Landesregierung bislang keine Belege vorgelegt.“
Eine aktuelle Statistik zeigt hingegen, dass in Deutschland von 9.207 Todesfällen mit Coronavirus, die bis zum 13. August registriert wurden, lediglich 3 Fälle aus der Altersgruppe 0 bis 19 Jahre stammen. Auch in Schweden, wo Schulen und Kitas während der Coronakrise durchgehend geöffnet blieben, gibt es keine Corona-Todesfälle bei den unter 20-Jährigen. Die Infektionsrate unter den schwedischen Lehrern ist zudem nicht höher gewesen als in anderen Berufsgruppen. Schließlich wiesen alle bislang am Hamburger UKE obduzierten Coronatoten jeweils schwere Vorerkrankungen auf und ein Durchschnittsalter von 82 Jahren.
„Vor diesem Hintergrund ist eine Gesundheitsgefährdung von Schülern und Lehrern nicht ersichtlich, die eine Maskenpflicht verhältnismäßig, d.h. geeignet und vor allem notwendig erscheinen lässt. Auch der Ärzteverband Marburger Bund erklärte zuletzt, dass ‚Masken während der Unterrichtsstunden überhaupt keinen Sinn machen‘ und eine ‚überflüssige Behinderung‘ seien.“
Ein Gericht muss jetzt entscheiden, ob die Gefahr, die vom Coronavirus für die Gesundheit von Schülern und Lehrern im Unterricht ausgeht, tatsächlich so groß ist, dass eine Maskenpflicht zur Abwehr dieser Gefahr verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist – oder nicht.