Wie in den letzten Teilen (Grundlagen, Koran, Abrogation, Taqiyya) bereits ausführlich dargestellt, richtet sich die Kritik am Politischen Islam nicht gegen Menschen moslemischen Glaubens, noch ganz allgemein gegen den Islam in seiner Gesamtheit, sondern lediglich gegen eine totalitäre Ideologie einer religiös legitimierten Gesellschafts- und Staatsordnung. In diesem Zusammenhang wird von diversen „Experten“ häufig fälschlicherweise die Aufklärung über den Politischen Islam mit „Islamfeindlichkeit“ gleichgesetzt, um Islamkritiker zu stigmatisieren, zu diskreditieren und den notwendigen öffentlichen Diskurs schon im Ansatz zu unterbinden. Diese „Fachleute“ reden von angeblichen „Vorurteilen“, die Kritiker gegenüber dem Islam hätten, obwohl eindeutige und evidenzbasierte Fakten mit Sicherheit nichts mit „Vorurteilen“ zu tun haben. Tatsachen sind nun einmal keine Vorurteile. Hier geht es also nicht um die Abwertung des Islam als Ganzes, sondern um die Kenntnis der nachweisbaren Gefahren eines Teilbereiches – des Politischen Islam – für unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung.
Der Politische Islam hat einen allumfassenden Geltungsanspruch des islamischen Rechts für alle Bereiche von Staat, Recht und Gesellschaft. Religiöse Gesetze (Scharia), die vor den weltlichen, von Menschen festgelegten Bestimmungen Vorrang haben, sind eben gerade nicht durch die Religionsfreiheit gedeckt bzw. legitimiert. Das islamische Recht stützt sich u.a. auf die Primärquellen des Islam, hauptsächlich den Koran und den Hadithen, der Aussprüche, Überlieferungen und Handlungsweisen des Propheten Mohammed. Dazu kommen Fatwas, welche auf Anfrage erteilte Rechtsauskünfte bzw. Rechtsgutachten durch anerkannte muslimische Autoritäten, z.B. eines mit islamischen Normen bzw. mit islamischer Rechtswissenschaft (Jurisprudenz – Fiqh) vertrauten, islamischen Rechtsgelehrten (Mufti) darstellen, um ein religiöses oder rechtliches Problem – auch im Zusammenhang mit Nicht-Moslems („Ungläubige“) – zu klären.
Aufgrund verschiedener Rechtsschulen des Islam (z.B. hanbalitisch, schafi’itisch, malikitsch, hanafitisch etc.) besteht die Möglichkeit, dass es – je nach eigenem Rechtssystem – im Einzelfall auch widersprechende oder konkurrierende Fatwas geben kann. Grundlage aller Rechtsgutachten sind aber die Primärquellen mit den islamischen Normen, die einzuhalten sind. Rechtsauskünfte bzw. Rechtsgutachten sind üblicherweise sehr gut mit Koranversen und Hadithen zu begründen.
Sehr bekannt ist z.B. die Todes-Fatwa, die Ajatollah Chomeini gegenüber dem Schriftsteller Salman Rushdie („Die satanischen Verse“) am 14. Februar 1989 ausgesprochen hat. Ajatollah Chomeini bewertete Äußerungen Rushdies in seinem Buch als „blasphemisch“ und „beleidigend“. Daher rief er in folgender Fatwa alle Moslems weltweit zur Tötung des Schriftstellers Salman Rushdie auf:
Broadcast on Iranian radio, the judgment read:
„We are from Allah and to Allah we shall return. I am informing all brave Muslims of the world that the author of The Satanic Verses, a text written, edited, and published against Islam, the Prophet of Islam, and the Qur’an, along with all the editors and publishers aware of its contents, are condemned to death. I call on all valiant Muslims wherever they may be in the world to kill them without delay, so that no one will dare insult the sacred beliefs of Muslims henceforth. And whoever is killed in this cause will be a martyr, Allah Willing. Meanwhile, if someone has access to the author of the book but is incapable of carrying out the execution, he should inform the people so that [Rushdie] is punished for his actions.“
Übersetzung des obigen Textes (Original Google-Übersetzung)
Das Urteil wurde im iranischen Radio ausgestrahlt und lautete:
„Wir sind von Allah und zu Allah werden wir zurückkehren. Ich informiere alle tapferen Muslime der Welt darüber, dass der Autor der satanischen Verse, ein Text, der gegen den Islam, den Propheten des Islam und den Koran geschrieben, bearbeitet und veröffentlicht wurde, zusammen mit allen Herausgebern und Verlegern über dessen Inhalt informiert ist sind zum Tode verurteilt. Ich fordere alle tapferen Muslime auf, wo immer sie sich auf der Welt befinden, sie unverzüglich zu töten, damit niemand es wagen wird, die heiligen Überzeugungen der Muslime von nun an zu beleidigen. Und wer in dieser Sache getötet wird, wird ein Märtyrer sein, Allah Willing. Wenn jemand Zugang zum Autor des Buches hat, aber nicht in der Lage ist, die Hinrichtung durchzuführen, sollte er die Leute informieren, damit [Rushdie] für seine Handlungen bestraft wird.“
Diese Todes-Fatwa hat bis heute Gültigkeit. Dieses Beispiel zeigt exemplarisch, dass Kritik, Satire, Karikaturen, freie Meinungsäußerungen und das Aussprechen von belegbaren Fakten bezüglich des Politischen Islam großflächig in der islamischen Welt als Beleidigungen des Islam, des Propheten Mohammed und des Koran aufgefasst werden, welche – bis zum Tode – zu bestrafen sind.
Koran – Sure 9, Vers 61
“Und unter ihnen sind jene, die den Propheten kränken und sagen: “”Er hört (auf alles).”” Sprich: “Er hört für euch nur auf das Gute: Er glaubt an Allah und vertraut den Gläubigen und erweist denen unter euch Barmherzigkeit, die gläubig sind.”
“Und denen, die den Gesandten Allahs kränken, wird eine schmerzliche Strafe zuteil sein.”
Zahlreiche Kritiker und Aufklärer über den Politischen Islam erhalten Morddrohungen, benötigen Personenschützer und müssen regelmäßig ihren Standort wechseln, weil Kritik am Politischen Islam unter Gefahr für Leib und Leben durch den Islam selbst – unter härtester Strafandrohung – verboten ist. Der Abfall vom Glauben des Islam – und die Verleitung anderer dazu – ist gemäß Koran schlimmer als Töten:
Rudi Paret – Sure 2, Vers 217
„Man fragt dich nach dem heiligen Monat, (nämlich) danach (ob es erlaubt ist) in ihm zu kämpfen. Sag: In ihm zu kämpfen ist ein schweres Vergehen. Aber (seine Mitmenschen) vom Wege Allahs abzuhalten – und nicht an ihn zu glauben -, und (Gläubige) von der heiligen Kultstätte (abzuhalten), und deren Anwohner daraus zu vertreiben, (all das) wiegt bei Allah schwerer. Und der Versuch (Gläubige zum Abfall vom Islam) zu verführen wiegt schwerer als Töten. Und sie werden nicht aufhören, gegen euch zu kämpfen, bis sie euch von eurer Religion abbringen – wenn sie (es) können. Und diejenigen von euch, die sich (etwa) von ihrer Religion abbringen lassen und (ohne sich wieder bekehrt zu haben) als Ungläubige sterben, deren Werke sind im Diesseits und im Jenseits hinfällig. Sie werden Insassen des Höllenfeuers sein und (ewig) darin weilen.“
Rudi Paret – Sure 2, Vers 191
„Und tötet sie, wo (immer) ihr sie zu fassen bekommt, und vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben haben! Der Versuch (Gläubige zum Abfall vom Islam) zu verführen ist schlimmer als Töten. Jedoch kämpft nicht bei der heiligen Kultstätte (von Mekka) gegen sie, solange sie nicht (ihrerseits) dort gegen euch kämpfen! Aber wenn sie (dort) gegen euch kämpfen dann tötet sie! Derart ist der Lohn der Ungläubigen.“
Kritik soll also generell unterbunden werden, damit keinerlei Zweifel an den Primärquellen des Islam, am Propheten, den Hadithen, dem Koran und deren überlieferte Unfehlbarkeit aufkommen können. Ein öffentlicher Diskurs, berechtigte und zugelassene Zweifel (ohne Strafandrohung) würden zum Nachdenken führen, welches zwangsläufig als Versuch, Gläubige zum Abfall vom Islam zu verführen, gewertet werden kann, das schlimmer ist als Töten.
Fatwas regeln auch das gesamte gesellschaftliche und soziale Leben und den Umgang mit Nicht-Moslems, den sogenannten „Ungläubigen“. Gerade in westlichen Gesellschaften wird Moslems vorgegeben, wie sie sich „Islam-konform“ zu verhalten haben. Die Übernahme „westlicher Verhaltensweisen“, sowie Anpassungs-Versuche an die Mehrheitsgesellschaft sind überwiegend, gemäß des islamischen Rechts, verboten.
Im nächsten Teil 6 über den Politischen Islam werden wir Ihnen zum besseren Verständnis an mehreren Beispielen verdeutlichen, dass die Scharia auch im Bereich der Rechtsgutachten von islamischen Autoritäten und Rechtsgelehrten die Deutungshoheit besitzt.