
Nordhastedt
18.02.2021
Widerspruch
Hiermit möchte ich gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Dithmarschen zur Bestimmung der Bereiche, in denen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen ist, einen Widerspruch einleiten.
Begründung
Zuerst möchte ich feststellen, dass zum Zeitpunkt der Verfügung der Inzidenz-Wert im Kreisgebiet bei unter 18 lag.
Geht man nach dem Infektionsschutzgesetz IfSG§ 28a Abs 3 kommen unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen nur Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens nur unterstützen.
Selbst im Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein § 106 Abs. 2 wird das tragen von Masken im öffentlichen Raum nur dann empfohlen, wenn Abstände nicht einzuhalten sind.
Zudem gab das Land Schleswig-Holstein bereits am 26. 01. 2021 einen Perspektivplan heraus. Dieser betrachtet die Zeit vom 15. Februar bis April 2021. Wenn es nach diesem Plan gehen würde. Dann müssten sämtliche Kitas wieder in den Regelbetrieb gehen, Kontaktbeschränkungen müssten aufgeweicht werden, Schulen müssten bereits jetzt schon den Präsenzunterricht wieder aufnehmen.
Sollte der Perpektivplan berücksichtigt werden, der am 28.1.21 veröffentlicht wurde, sind verschärfende Maßnahmen am 14.2.21 nicht mehr verhältnismäßig.
Ich bitte deshalb die Allgemeinverfügung auszusetzen, weil die Erhebung des Widerspruchs in der Regel zu einer aufschiebenden Wirkung führt. Dies bedeutet, dass für die Dauer des Widerspruchsverfahrens der Verwaltungsakt nicht befolgt werden muss, bis das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau Straße 13, 24837 Schleswig entschieden hat.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Reschke
25785 Nordhastedt
Bahnhofstraße 10