Gehrke: Bundesregierung überlässt die Anerkennung von ärztlichen Maskenattesten weiterhin der Willkür des Betrachters

Berlin, 25. Januar 2021. Die Bundesregierung offenbart, dass es keine klaren Regelungen im Umgang mit Maskenattesten und der daraus resultierenden Schweigepflicht gibt und die betroffenen Menschen der Willkür ihres Gegenübers ausgeliefert sind. Dies ergab die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Rechtswirksame Ausstellung eines Maskenattestes“ des AfD-Bundestagsabgeordnetem Prof. Dr. med. Axel Gehrke (BT-Drs. 19/24994).

Gehrke erklärt dazu:

„Inhaber eines Maskenbefreiungsattests, erhalten dies aufgrund einer bestehenden Erkrankung von ihrem Arzt. Dieser steht unter Schweigepflicht und die Diagnosen werden streng vertraulich behandelt. Dies ist richtig und wichtig und deswegen galt bisher die Bescheinigung eines Arztes ohne Nennung einer Diagnose, zum Beispiel bei einer Krankmeldung.

Das scheint jetzt vorbei zu sein. Die Länder schreiben zwar keine bestimmt Form des Attestes vor, bei einem Maskenattest wird jedoch erwartet, dass die entsprechende Verwaltungsbehörde, die Schulleitung, das Gericht etc. aufgrund konkret nachvollziehbarer Angaben in der ärztlichen Bescheinigung in die Lage versetzt werden soll, die Notwendigkeit nachzuvollziehen. Das bedeutet, dass in Rechtsverordnungen einzelner Länder nicht nur die konkrete Diagnose, mit der der Laie naturgemäß wenig anfangen kann, sondern ausführlich erklärende Einblicke in die Krankengeschichte eines Menschen verlangt werden, die einem Dritten ohne jeglichen medizinischen Hintergrund gewährt werden muss und der dann noch nicht einmal unter Schweigepflicht gestellt wurde. Das heißt im Klartext, dass es dem Betrachter weiterhin obliegt, darüber zu entscheiden, ob er die Einschätzung eines approbierten Arztes teilt oder nicht. Und falls er sich nicht sicher ist, auch jederzeit dies mit seinen Mitarbeitern, Verwandten oder anderen Ratgebern besprechen kann. Ein sehr fragwürdiges Vorgehen, das die AfD-Fraktion ausgesprochen missbilligt.“

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