Ehemaliger AfD-Kreis-Chef obsiegt in dritter Instanz vor Gericht

Elmshorn. Bis Februar 2022 war Michael Poschart Kreischef der AfD im Kreis Pinneberg. Weil der Quickborner im März 2021 auf dem Facebook-Account seiner Partei Polizisten beleidigt haben soll, musste sich der 67-Jährige vor dem Landgericht Itzehoe verantworten. Im Oktober 2021 hatte ihn das Amtsgericht deswegen schon zu einer Geldstrafe von 1200 Euro verurteilt. Poschart legte Berufung ein – und zog auch in der nächsthöheren Instanz den Kürzeren. Er und sein Anwalt Klaus-Peter Scholz sprachen von einem „politischen Urteil“, was bei anderer Parteizugehörigkeit nicht gefällt worden wäre. In dritter Instanz schließlich obsiegten sie.

Landgericht verurteilt AfD-Politiker wegen Beamtenbeleidigung

Rückblick: Am 8. März 2021 trafen sich Gegner der damals sehr strengen Corona-Maßnahmen zum gemeinsamen Protest am Alten Markt in Elmshorn. Den Termin kannte auch die Polizei. Als Beamte die Personalien eines Mannes feststellen wollen, der sie aus ihrer Sicht beleidigt haben soll, kommt es zu einer Eskalation. Der Mann erklärt auf Nachfrage, keinen Personalausweis dabei zu haben. Die Beamten kündigen an, ihn danach durchsuchen zu wollen. Der Mann weigert sich, es kommt zu einem kurzen Handgemenge, der Mann wird zu Boden gebracht. Die Handlungen der Beamten werden gefilmt. Poschart stellt dieses Videomaterial abends online – versehen unter anderem mit dem Kommentar „armselige Gesetzeshüter, ihr solltet euch was schämen“.

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft stellt das eine Beleidigung dar. Ebenso für den Richter am Amtsgericht, der im Oktober befindet, die Formulierung implizierte, die Beamten seien „arm im Geiste“. Wie die Formulierung genau gemeint war? Poschart äußert sich dazu in beiden Gerichtsverhandlungen nicht. Sein Verteidiger macht dagegen deutlich, dass der damalige AfD-Kreischef keinesfalls auf den geistigen Zustand der Beamten abgezielt habe.

Vielmehr habe er ausdrücken wollen, dass die Handlung der Beamten, den Mann auf den Boden zu werfen, armselig gewesen sein. „Einen alten Mann mit Händen in der Tasche und einem Hund an der Leine“. Es habe viele andere Möglichkeiten gegeben, die Situation zu entschärfen. „Die Eskalation ging von der Polizei aus“, so Verteidiger Scholz. Ein dritter Beamter, der später dazugekommen sei, habe die Situation ohne Gewalt lösen können. Der Post sei „durch die freie Meinungsäußerung gedeckt“.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – Der AfD Politiker wird freigesprochen 1 OLG 4 Ss 71/22 vom 08.09.2022

Nun hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im Revisionsverfahren einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Angeklagten seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

(Auszug)

„Dem vom Bundesverfassungsgericht betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, steht eine allenfalls als weniger schwerwiegend zu beurteilende Ehrverletzung des Beamten gegenüber. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit zurücktreten. Das Bundesverfassungsgericht hat weit gravierendere Äußerungen als geschützt angesehen .…“

Dies gilt nach Auffassung des Senats auch im vorliegenden Fall. Der Angeklagte mag die Polizeibeamten beleidigt haben. Sein Verhalten war aber unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt und bleibt daher straffrei. Im Übrigen dürfte – abgesehen von der zu beanstandenden Wortwahl – die inhaltliche Berechtigung der in der Äußerung des Angeklagten liegende Kritik am wenig souveränen und professionellen Vorgehen der Polizeibeamten nicht vollständig von der Hand zu weisen sein – auch wenn deren Handeln dienst- oder strafrechtlich zu Recht nicht zu Konsequenzen geführt haben mag.

Da die Verurteilung des Angeklagten nur auf einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen beruht und auszuschließen ist, dass eine erneute Hauptverhandlung neue Feststellungen zu erbringen vermöchte, die eine Aufrechterhaltung der Verurteilung wegen Beleidigung rechtfertigen könnten, ist das Urteil aufzuheben. Der Angeklagte ist durch den Senat freizusprechen.

Nachsatz

Auch Polizisten sind Menschen. Sie machen Fehler oder können manchmal nicht der Situation entsprechend angemessen reagieren. Es ist halt auch ein sehr schwieriger Beruf. Aber als Bürger muss und darf man auch einmal unangebrachtes Verhalten kritisieren. Das gehört zur freien Meinungsäußerung dazu.

Autor: Michael Poschart

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